Für den Fall, dass Sie irgendwann handlungsunfähig werden, können Sie mit einer Betreuungsverfügung dem/der Richter/in Vorschläge zur Auswahl des Betreuers machen. Sie können auch bestimmte Personen ausschließen. Der Richter bzw. die Richterin wird sich an Ihre Vorschläge halten, wenn ihm die vorgeschlagene Person für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten geeignet erscheint.
Besprechen Sie mit Ihrer Vertrauensperson, welche Vorstellungen Sie hinsichtlich Ihrer Lebensführung haben und formulieren Sie in Ihrer Verfügung ganz konkrete Wünsche. Denn Ihr Betreuer soll sich nach Ihren Wünschen richten, solange dies für ihn zumutbar ist und Ihrem Wohl entspricht.
Der/die Betreuer/in wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert, insbesondere bei der Vermögensverwaltung. Er oder sie muss wichtige Entscheidungen mit dem Gericht absprechen, z. B. Verkauf Ihres Hauseigentums, Kündigung der Wohnung, freiheitsentziehende Maßnahmen, riskante Operationen.
Durch die gerichtliche Kontrolle sollen Sie gegen Missbrauch geschützt werden.
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