Wenn Sie keine Kontrolle durch das Betreuungsgericht wünschen, ermächtigen Sie mit einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens vorsorglich für den Fall einer später eintretenden Handlungsunfähigkeit mit Ihrer Interessenswahrnehmung.
Gerichtliche Kontrollen und Einschränkungen beim Handeln Ihres/r Bevoll-mächtigten schließen Sie damit ausdrücklich aus.
Mit Ihrer Vorsorgevollmacht ermöglichen Sie Ihrer Vertrauensperson, unverzüglich für Sie tätig zu werden, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Voraussetzung ist, dass Sie als Vollmachtgeber/in zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig waren und die Folgen und Tragweite Ihres Handels erkennen konnten.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie Ihre Vorstellungen mit Ihrer Vertrauensperson besprechen und eindeutige Handlungsanweisungen erteilen.
Wenn Sie Missbrauch vermeiden wollen, sollten Sie bei der Auswahl Ihres/r Bevollmächtigten besonders vorsichtig sein. Bei der Vorsorgevollmacht fehlt - im Gegensatz zur Betreuung - bei der Vertretung Ihrer Vermögensangelegenheiten jegliche Kontrolle des Gerichts! Nur bei Entscheidungen über gefährliche Heilbehandlungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen muss sich Ihre Vertrauensperson eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes erteilen lassen.
Sie müssen sich daher auf Ihre Vertrauensperson vollkommen verlassen können!
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